Die konkrete Lage der Arbeitszeit kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglichen Regelungen ergeben. Sofern hier keine Festlegungen getroffen sind, unterliegt die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Gesetzliche Regelungen gelten für Mütter[1] und Jugendliche.[2]

Bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber die Vorschriften zur Sonn- und Feiertagsarbeit sowie zur Nachtarbeit berücksichtigen.

3.1 Sonn- und Feiertagsarbeit

Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot bezieht sich dabei auch auf Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienste, Inanspruchnahme von Rufbereitschaften, Ausbildungs- und Reisezeiten. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Zeiten arbeitszeitschutzrechtlich nicht als "Arbeitszeit" i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbZG zu werten sind.

Ausnahmen und die dazugehörigen Ausgleichsregelungen sind in den §§ 10 ff. ArbZG definiert. Sie gelten z. B. für Not- und Rettungsdienste sowie die Feuerwehr, in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten sowie in der Landwirtschaft und der Tierhaltung.

3.2 Nachtarbeit

Nachtarbeit im Sinne des ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst.[1]

Nachtzeit ist dabei die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.[2]

Die Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf grundsätzlich nicht über 8 Stunden hinausgehen. Sie kann ausnahmsweise auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.[3]

Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, hat der Arbeitgeber für einen Ausgleich der während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden zu sorgen.[4]

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