Der Begriff der Arbeitszeit wird in verschiedenen Zusammenhängen eingesetzt. Je nach Themenbereich kommt ihm dabei eine unterschiedliche Bedeutung zu.

1.1 Arbeitszeit im Sinne des ArbZG

Das ArbZG definiert die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.[1] Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

Der Arbeitszeitschutz nach dem ArbZG umfasst Vorschriften über die tägliche Höchstarbeitszeit, über die Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit während eines Tages, über Pausen und arbeitsfreie Zeiten nach Ende der täglichen Arbeit sowie über Sonn- und Feiertagsruhe.

1.2 Vertragliche Arbeitszeit

Hinter dem Begriff der vertraglichen Arbeitszeit steht die Frage, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen muss. Die geschuldete Arbeitszeit ergibt sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag; existieren tarifvertragliche Bestimmungen zur Arbeitszeit, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen.

Von den vertraglich vereinbarten sind die tatsächlich geleisteten Zeiten abzugrenzen. Diese umfassen auch Überstunden und Mehrarbeit bzw. im umgekehrten Fall fehlende Arbeitszeiten z. B. aufgrund von Krankheit.

1.3 Vergütungsrechtliche Arbeitszeit

Der Begriff der vergütungsrechtlichen Arbeitszeit knüpft an die Definition der Arbeit in § 611a BGB an. Damit eine Vergütungspflicht entsteht, muss die Tätigkeit zunächst eine Arbeit i. S. d. § 611a BGB sein. Die zu zahlende Vergütung muss dabei nicht immer gleich hoch sein. Die Arbeits- oder Tarifvertragsparteien können für die eigentliche Haupttätigkeit eine Vergütung festlegen und für andere Tätigkeiten gesonderte Regelungen treffen.

 
Praxis-Beispiel

Gesonderte Vergütung für Reisezeiten

Gesonderte Vergütungsregelungen für eine andere als die eigentliche Tätigkeit können z. B. für Reisezeiten getroffen werden.[1]

Die vergütungsrechtliche Arbeitszeit ist unabhängig von der Einordnung als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu definieren. Denn die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit im Rahmen des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts führt nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht. Umgekehrt muss auch die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht unbedingt die Vergütungspflicht ausschließen.[2]

Auch der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass die Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falls des bezahlten Jahresurlaubs keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet.[3]

1.4 Betriebsverfassungsrechtliche Arbeitszeit

Der Betriebsrat hat im Rahmen der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht bezüglich etlicher Belange. Die zentrale Vorschrift ist § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und bei einer vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen.

[1]

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