Überblick

Tarifverträge finden Anwendung, wenn sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer über eine Verbandsmitgliedschaft in den Tarifvertragsparteien an den Tarifvertrag gebunden sind (Tarifbindung). Der Arbeitgeber ist auch ohne Mitgliedschaft an den Tarifvertrag gebunden, wenn er selbst einen (Firmen- bzw. Haus-)Tarifvertrag abgeschlossen hat. Daneben besteht eine Bindung der Arbeitsvertragsparteien an einen Tarifvertrag, wenn dieser für allgemeinverbindlich (§ 5 TVG) erklärt worden ist. Schließlich gilt sein Inhalt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung eines Tarifvertrags oder einzelne seiner Teile in Bezug genommen haben (einzelvertragliche Bezugnahme). Findet der Tarifvertrag kraft Tarifbindung oder Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung, so hat er unmittelbare und zwingende Wirkung. Von seinen Vorgaben kann dann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Endet der Tarifvertrag, so gilt sein Inhalt kraft Nachwirkung weiter, bis eine abweichende Abmachung vereinbart wird.

Wird lediglich einzelvertraglich die Anwendung eines Tarifvertrags von den Arbeitsvertragsparteien vereinbart, so sind sie bei der Ausgestaltung ihres Vertragsverhältnisses nicht an die Vorgaben des Tarifvertrags gebunden. Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers sind möglich. Hierzu wird verwiesen auf den Beitrag "Arbeitsvertrag und Tarifverträge – Einzelvertragliche Bezugnahme".

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