Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG ist auch die Verwirkung von tariflichen Rechten des Arbeitnehmers (nicht des Arbeitgebers) ausgeschlossen. Hingegen unterliegen Ansprüche des Arbeitgebers aus einem Tarifvertrag in vollem Umfang der Verwirkung. Die Vorschrift schließt aber nur die Verwirkung wegen illoyal verspäteter Rechtsverfolgung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus. Danach gilt ein Recht als verwirkt, wenn der Schuldner aus dem bisherigen Verhalten des Gläubigers annehmen musste, dieser werde auch in Zukunft sein Recht nicht mehr geltend machen und er sich hierauf in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat. Die Vorschrift soll verhindern, dass der Arbeitgeber aus einem bestimmten Verhalten des Arbeitnehmers darauf schließen darf, dieser werde seine tariflichen Rechte nicht in Anspruch nehmen, weil er es über einen bestimmten Zeitraum nicht geltend gemacht hat. Ein Arbeitnehmer kann deshalb auch dann noch seine Rechte einklagen, wenn er zuvor dem Arbeitgeber erklärt oder bei ihm den Eindruck erweckt hat, er werde tarifliche Ansprüche nicht geltend machen.[1]

Hingegen ist die Verwirkung aus anderen Gründen etwa wegen arglistigem Verhalten oder unzulässiger Rechtsausübung, durch § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG nicht ausgeschlossen.[2] Ebenfalls ist ein Verfall von Ansprüchen des Arbeitnehmers dann möglich, wenn der Tarifvertrag eine Ausschlussfrist enthält, die seinen Anspruch erfasst (§ 4 Abs. 4 Satz 3 TVG).

 
Hinweis

Kein Schutz vor Verwirkung bei einzelvertraglicher Bezugnahme auf TV

Der Schutz vor Verwirkung besteht nur bei Anwendung des Tarifvertrags aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien oder kraft Allgemeinverbindlichkeit. Bei einzelvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifinhalt findet die Vorschrift keine Anwendung.

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