Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG ist der Verzicht auf tarifliche Rechte grundsätzlich unzulässig bzw. von der Zustimmung der Tarifvertragsparteien abhängig. Von dieser Vorschrift werden Erlassverträge (§ 397 Abs. 1 BGB), negative Schuldanerkenntnisse (§ 397 Abs. 2 BGB) und einseitige Verzichtserklärungen des Arbeitnehmers über seine tariflichen Rechte rechtlich untersagt bzw. von der Billigung der Tarifvertragsparteien abhängig gemacht. Hierunter fallen auch prozessuale Handlungen im Rahmen von Gerichtsverfahren, wie etwa Klageverzicht (§ 306 ZPO)[1] oder ein materieller Prozessvergleich (§ 779 BGB). Nicht betroffen vom Regelungsbereich der Vorschrift ist eine Klagerücknahme, die das materielle Recht nicht zum Erlöschen bringt. Nicht eingeschränkt ist auch das Recht des Arbeitnehmers zur Abtretung und Aufrechnung von tariflichen Rechten. Diese Formen der Verfügung betreffen nicht den eigentlichen Anspruch auf die Vergütung, sondern lediglich die Entgeltverwendung, die durch die Vorschrift nicht berührt wird.

Unterschiedlich sind die Rechtsfolgen bei Verzichtserklärungen des Arbeitnehmers in Ausgleichsquittungen. So werden Erklärungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezeichnet, in denen der Arbeitnehmer gegen Aushändigung der Arbeitspapiere und etwaiger Restlohnansprüche auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. Sie sind unwirksam, soweit sie tarifliche Rechte betreffen. Werden nur einzelvertragliche Ansprüche erfasst, ist die Verzichtserklärung grundsätzlich zulässig. Allerdings werden an die Verzichtserklärung strenge Anforderungen gestellt.[2]

Jedoch ist lediglich der Rechtsverzicht durch § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG untersagt bzw. von der Billigung der Tarifvertragsparteien abhängig.

 
Hinweis

Vergütungsgruppe darf nicht Vergleichsgegenstand sein

In Eingruppierungsstreitigkeiten kann bei bestehender Tarifbindung beider Parteien oder bei Allgemeinverbindlichkeit die Vergütungsgruppe nicht Gegenstand eines Vergleichs sein. Die Eingruppierung stellt die rechtliche Zuordnung einer Vergütungsgruppe zu der auszuübenden Tätigkeit des Arbeitnehmers dar, es läge also ein Rechtsverzicht vor.

Der Arbeitnehmer kann aber frei entscheiden, welche Tatsachen er in einem gerichtlichen Verfahren um einen tariflichen Anspruch zum Gegenstand der Verhandlung macht. So ist ein Vergleich über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durchaus möglich und wird von § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG nicht erfasst.

 
Praxis-Beispiel

Vergleich über Urlaub ist unzulässig

Unzulässig wäre ein Vergleich über den Verzicht auf tariflichen Urlaub, auch wenn der Arbeitnehmer hierfür eine Entschädigungszahlung erhält. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ist aber bei vorangegangener Freistellung eine Einigung dahingehend zulässig, dass der Arbeitnehmer seinen zustehenden Urlaub in vollem Umfang durch die gewährte Freizeit in Natur erhalten hat.

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