Das Ende der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG tritt ein, wenn der Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen Erwerber übertragen wird, der nicht Mitglied im abschließenden Arbeitgeberverband ist. Der automatischen Übertragung der Mitgliedschaft steht regelmäßig § 38 BGB entgegen, soweit die Satzung des Verbandes nicht Abweichendes vorsieht.[1] Bei Vorliegen eines Betriebsübergangs i. S. d. § 613a BGB endet die Tarifgebundenheit. Zu einer verlängerten Tarifbindung nach § 3 Abs. 3 TVG kommt es nicht, da die genannte Vorschrift durch § 613a BGB verdrängt wird. Die bisherigen tariflichen Vorschriften werden nach § 613a Abs. 2 BGB zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses, wenn sie zuvor kraft Tarifbindung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) oder Allgemeinverbindlichkeit (§ 5 TVG) Anwendung gefunden haben und beim Betriebserwerber kein entsprechender Tarifvertrag gilt (sog. Transformation in Individualrecht). Es werden nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nur die tariflichen Regelungen Bestandteil des Arbeitsvertrags mit dem Betriebserwerber, die bereits zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden haben; hierzu zählen nicht rückwirkend in Kraft gesetzte Tarifnormen, die erst nach dem Betriebsübergang vereinbart worden sind.[2]

Nach seinem Wortlaut erfasst § 613a BGB nur den rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang. Daneben sind aber auch Fälle denkbar, in denen der Betrieb nicht aufgrund Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht (sog. Gesamtrechtsnachfolge). Die frühere Rechtsprechung des BAG hat es in Erwägung gezogen, bei einem Betriebsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (etwa bei Verschmelzung und Umwandlung von Gesellschaften) den § 3 Abs. 3 TVG direkt oder entsprechend heranzuziehen.[3] Der 3. Senat des BAG hat mittlerweile bei der Verschmelzung zweier Unternehmen diese Möglichkeit verworfen und ebenfalls § 613a BGB angewandt.[4] Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des BAG findet bei dem gesetzlich angeordneten Übergang eines Unternehmens gleichfalls § 3 Abs. 3 TVG keine Anwendung, die bisherigen Tarifnormen gelten kraft Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) weiter, wenn für das übernehmende Unternehmen keine ablösenden Tarifverträge Anwendung finden.[5]

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