Besonderheiten gelten bei der Reichweite einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, wenn diese auf einen Tarifvertrag verweist, nach dem der Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann.

Nehmen die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag auf "die jeweils geltenden tariflichen Regelungen" in Bezug gilt diese Klausel auch über den Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand hinaus.[1] Nach Auffassung des BAG steht damit eine arbeitsvertraglich in Bezug genommene Regelung über eine betriebliche Altersversorgung, die sich nach tarifvertraglichen Vorschriften regelt, stets unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden Änderung des Tarifvertrags, da der Arbeitgeber Ruhestandsleistungen nach einheitlichen Regeln erbringen will.[2] Nach Ansicht des Gerichts ist es dabei unerheblich, inwieweit die Tarifvertragsparteien Regelungsmacht für die Rechtsverhältnisse der Betriebsrentner haben[3], da sich der Rechtsgrund für die spätere Änderung der versprochenen betrieblichen Altersversorgung aus der vertraglich vereinbarten Geltung des jeweiligen Tarifvertrags ergibt.

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