Ob im Einzelfall von den Arbeitsvertragsparteien eine statische oder dynamische Verweisung gewollt ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Ist beispielsweise das Datum eines Tarifvertrags in der Vereinbarung ausdrücklich genannt, so spricht dies lediglich für eine statische Verweisung.[1] Die Rechtsprechung nimmt in Zweifelsfällen das Vorliegen einer dynamischen Verweisung an, weil nur so eine einheitliche Handhabung erreicht wird und Regelungslücken im Arbeitsverhältnis vermieden werden.[2] So bedarf es beispielsweise bei einer dynamischen Verweisung auf tarifliche Vergütungsordnungen und -regelungen keines individuellen Aushandelns der jährlichen Gehaltssteigerungen mehr.

 
Hinweis

Vorsicht bei Formulararbeitsverträgen

Handelt es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen Formulararbeitsvertrag, der der AGB-Kontrolle unterliegt, ist besondere Sorgfalt auf die Formulierung des Vertragstextes zu verwenden. Dies soll das folgende Beispiel verdeutlichen. Wird der arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifvertrag nach Vereinbarung der Bezugnahmeklausel zuungunsten des Arbeitnehmers geändert oder erstmals eine für ihn nachteilige Bestimmung aufgenommen, so ist der Arbeitnehmer nicht gehindert sich darauf zu berufen, dass es sich wegen der unklaren Formulierung nur um eine statische Bezugnahme auf den im Vertragstext genannten oder zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Bezugnahme geltenden Tarifvertrag handelt. Ist die Formulierung tatsächlich zweifelhaft, würde die für den Arbeitnehmer günstigere Auslegung aufgrund der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung kommen.

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