Zwar ist die einzelvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag grundsätzlich an keine Form geknüpft, aus gesetzlichen Regelungen oder vertraglichen Vereinbarungen kann sich aber Abweichendes ergeben. Wird die Verweisung auf den Tarifvertrag unter Verstoß gegen die im Arbeitsvertrag vorgeschriebene Form vorgenommen, so können sich unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Form führt zur Nichtigkeit der geschlossenen Vereinbarung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verstoß gegen Formerfordernisse führt zur Nichtigkeit

Wird die Inbezugnahme entgegen dem in § 11 BBiG enthaltenen Schriftformerfordernis nur mündlich vereinbart, so ist die einzelvertragliche Vereinbarung des Tarifinhalts unwirksam und nicht Gegenstand des Berufsausbildungsvertrags geworden.

Beruht das Schriftformerfordernis auf einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag, so ist zu unterscheiden:

Das Schriftformerfordernis kann entweder nur zu Beweiszwecken dienen (deklaratorischer Charakter) oder zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen, die unter Missachtung der Formvorschrift vorgenommen wird (konstitutiver Charakter). Liegt Letzteres vor, so führt dies nach § 127 BGB zur Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung, ansonsten bleibt die vertragliche Verweisung auf den Tarifvertrag wirksam. Ob die Anordnung der Schriftform konstitutiv oder nur deklaratorisch wirken soll, ist durch Auslegung der betreffenden arbeitsvertraglichen Formulierung im Einzelfall zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Auslegung der Schriftformklausel

Die Formulierung "Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform" spricht für ein konstitutives Schriftformerfordernis, während "Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind schriftlich vorzunehmen" eher deklaratorische Wirkung zukommen dürfte.

Ist hingegen in dem in Bezug genommenen Tarifvertrag eine bestimmte Form vorgeschrieben, berührt dies die Wirksamkeit der einzelvertraglichen Bezugnahme der Arbeitsvertragsparteien nicht. Denn durch die einzelvertragliche Bezugnahme wird das Formerfordernis im Tarifvertrag gerade erst zum Gegenstand des Arbeitsvertrags. Erst zeitlich nachfolgende Änderungen des Arbeitsvertrags müssen dann der besonderen Form des in Bezug genommenen Tarifvertrags genügen.

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