Überblick

Bei der Beschäftigung von Praktikanten ist zu unterscheiden: Ist die Beschäftigung zwingender Teil einer schulischen oder universitären Ausbildungsordnung, so finden arbeitsrechtliche Bestimmungen weitgehend keine Anwendung. Ansonsten gelten aufgrund der Verweisung in § 26 BBiG überwiegend die für das Berufsausbildungsverhältnis anwendbaren Vorschriften. Sowohl die Einordnung als Praktikant als auch das "gelebte Praktikantenverhältnis" haben für die Vertragsgestaltung und dessen Handhabung erhebliche Auswirkungen. Das Praktikantenverhältnis ist daher abzugrenzen von anderen Rechtsverhältnissen, insbesondere von einem "echten" Arbeitsverhältnis. Wird ein Arbeitsverhältnis auf Abruf begründet, ist möglichst genau im Arbeitsvertrag der Umfang der Arbeitspflicht zu bestimmen, um das Entstehen eines Bedarfsarbeitsverhältnisses (§ 12 TzBfG) mit dem gesetzlich vorgesehenen Inhalt zu verhindern. Daneben bestehen bei Arbeitsverhältnissen mit Studenten erweiterte Befristungsmöglichkeiten.

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