Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Studenten bestehen keine Besonderheiten. Der Wegfall der Versicherungsfreiheit ist kein personenbedingter Grund zur Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG.[1] Bei Exmatrikulation kann ein solcher jedoch vorliegen, wenn der Studentenstatus vertraglich vorausgesetzt wird.[2] Zu beachten ist, dass auch bei der Kündigung von kurzfristigen Arbeitsverhältnissen der Betriebsrat nach § 102 BetrVG beteiligt werden muss. Dauert das Arbeitsverhältnis mit dem studentischen Arbeitnehmer länger als 6 Monate, so erwirbt dieser den allgemeinen Kündigungsschutz des § 1 KSchG, sofern der Betrieb in den betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt (§ 23 KSchG).

Die strengeren Formvorschriften des § 22 Abs. 3 BBiG finden im Gegensatz zur Beendigung von Volontariats- oder Praktikantenverhältnissen keine Anwendung, da studentische Arbeitsverhältnisse (also bei überwiegendem Erwerbscharakter) nicht unter den Geltungsbereich von § 26 BBiG fallen.

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