Wird der Student im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt, so gelten für ihn die sonstigen, für Arbeitnehmer geltenden Schutzbestimmungen. So besteht insbesondere ein Anspruch auf Teilurlaub[1] und auch Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen nach näherer Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).[2]

Es wird zwar vielfach auch mit Studenten in der Praxis eine geringere Vergütung vereinbart als mit dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmern. Die Zahlung einer unterschiedlichen Vergütung scheidet jedoch aus, wenn das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt und beiderseitige Tarifbindung besteht oder wenn der Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlichkeit[3] auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Ansonsten unterliegt die Vergütung des Studenten grundsätzlich der freien Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, wobei das Mindestlohngesetz zu beachten ist.

Darüber hinaus dürfen nach Auffassung der Rechtsprechung teilzeitbeschäftigte Studenten auch nicht deshalb schlechter bezahlt werden, wenn ihre Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt.[4] Auch Tarifverträge dürfen studentische Arbeitsverhältnisse, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, nicht aus ihrem Geltungsbereich herausnehmen oder benachteiligen.[5] Zulässig sind aber tarifliche Differenzierungen bei Werkstudenten.[6]

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