Dabei sind für den Arbeitgeber insbesondere die Vorgaben des § 12 TzBfG zu beachten. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG muss in der Vereinbarung eines Abrufarbeitsverhältnisses zum Schutz des Arbeitnehmers eine Festlegung über eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit enthalten sein. Fehlt es an der Festlegung der Arbeitszeit überhaupt, gilt ab dem 1.1.2019 nicht mehr eine Arbeitszeit von 10 Stunden, sondern eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart.[1]

Im Rahmen dieser (Wochen-)Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer dann verlangen, dass die tägliche Arbeitszeit jeweils zumindest 3 aufeinander folgende Stunden beträgt. Gleiches gilt auch für ein Abrufarbeitsverhältnis, bei dem zwar eine Wochenarbeitszeit vereinbart ist, es aber an einer Regelung über den Umfang der Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen fehlt.[2]

Daneben ist der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils 4 Tage im Voraus mitteilt.[3]

Ab dem 1.1.2019 darf der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 2 TzBfG für den Fall einer vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit nach § 12 Abs. 1 TzBfG zudem nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist dagegen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber ab dem 1.1.2019 nur bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen. Mit der Beschränkung der möglich abrufbaren Zusatzarbeit sollen Arbeitnehmer, die Arbeit auf Abruf leisten, nach dem Willen des Gesetzgebers mehr Planungs- und Einkommenssicherheit bekommen.

Von diesen Vorgaben kann nicht durch einzelvertragliche, sondern nur durch tarifvertragliche Regelungen abgewichen werden.[4] Diese können jedoch durch einzelvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, auch wenn der Tarifvertrag ansonsten nicht anwendbar ist.

Weiter ist zu beachten, dass § 12 Abs. 4 TzBfG ab dem 1.1.2019 eine Sonderregelung zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei einer Arbeit auf Abruf enthält. Danach ist die maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit i. S. d. § 4 Abs. 1 EFZG grundsätzlich die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 3 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

 
Hinweis

Ausdrückliche Abrede im Abrufarbeitsverhältnis empfehlenswert

Die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 1 bzw. 2 TzBfG (Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Beschäftigung von zumindest 3 Stunden täglich) treten nur dann ein, soweit keine andere vertragliche Vereinbarung geschlossen wird. Wird also ein Bedarfs- oder Abrufarbeitsverhältnis vereinbart, so sollte unbedingt eine ausdrückliche Abrede über die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit getroffen werden.

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