Der leitende Angestellte ist Arbeitnehmer wie jeder Angestellte im Betrieb auch. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG, wonach die besonderen Merkmale nach dem Arbeitsvertrag erfüllt sein müssen.

2.1 Betriebsrat/Sprecherausschuss

Der leitende Angestellte ist allerdings nicht Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung. Der Betriebsrat ist daher für leitende Angestellte nicht zuständig. Damit die leitenden Angestellten nicht ohne Interessenvertretung bleiben, können sie nach dem Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (SprAuG) einen Sprecherausschuss wählen. Erforderlich ist, dass im Betrieb mindestens 10 leitende Angestellte regelmäßig beschäftigt sind. Hat der Betrieb weniger als 10 leitende Angestellte, gelten diese Angestellten für die Anwendung des Sprecherausschussgesetzes als leitende Angestellte des räumlich nächsten Betriebs desselben Unternehmens, der die Voraussetzungen der Mindestbeschäftigtenzahl erfüllt.[1] Für die Bildung des Sprecherausschusses ist ein Grundsatzbeschluss der Mehrheit der leitenden Angestellten erforderlich.[2] Er hat folgende Befugnisse:

  • Vertretung der Interessen aller leitenden Angestellten des Betriebs (§ 25 Abs. 1 SprAuG) oder des Unternehmens (Gesamtsprecherausschuss nach § 16 SprAuG)
  • Vereinbarung von Richtlinien über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten (freiwillige Mitbestimmung, § 28 SprAuG)
  • Unterrichtungs- und Beratungsanspruch über Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeinen Arbeitsbedingungen sowie über die Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (§ 30 SprAuG)
  • Informationsrecht über eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten (§ 31 Abs. 1 SprAuG)
  • Anhörungsrecht vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten (Unwirksamkeit der Kündigung bei fehlerhafter Anhörung) nach § 31 Abs. 2 SprAuG
  • Unterrichtungsanspruch über wirtschaftliche Angelegenheiten des Betriebs und des Unternehmens mindestens einmal im Kalenderjahr (§ 32 Abs. 1 SprAuG)
  • Unterrichtungsanspruch über geplante Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG sowie Beratungsrecht über Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Milderung von Nachteilen (§ 32 Abs. 2 SprAuG).

Sprecherausschuss und Arbeitgeber können durch eine Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG die unmittelbare und zwingende Wirkung einer von ihnen gemäß § 28 Abs. 1 SprAuG vereinbarten Richtlinie für die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten herbeiführen. Der hierauf gerichtete gemeinsame Wille muss sich aus der geschlossenen Vereinbarung deutlich und zweifelsfrei ergeben.[3] Dann wirken die Richtlinien, ohne dass es noch einer Transformation bedarf, normativ auf die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten ein.

Die Mitglieder des Sprecherausschusses sind von ihrer beruflichen Tätigkeit für ihre Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Die erforderlichen Kosten der Tätigkeit des Sprecherausschusses trägt der Arbeitgeber (§ 14 SprAuG). Der Sprecherausschuss soll einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der leitenden Angestellten durchführen. Diese soll während der Arbeitszeit stattfinden (§ 15 SprAuG).

2.2 Individualarbeitsrecht

Für die Gestaltung des Arbeitsvertrags mit leitenden Angestellten gelten zwar einige Besonderheiten. Zunächst ist aber zu beachten, dass – bis auf einige Ausnahmevorschriften –, die die Arbeitnehmer schützenden arbeitsrechtlichen Vorschriften auch für leitende Angestellte gelten. In diesem Sinne sind sie ebenfalls Arbeitnehmer. So sollen die Arbeitsbedingungen wie auch bei anderen Arbeitnehmern schriftlich niedergelegt werden (§ 2 NachwG).

 
Hinweis

Mündliche Abreden im Arbeitsvertrag ausreichend

Nach den Einleitungsworten in § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist leitender Angestellter nur, wer die dort genannten Aufgaben und Befugnisse "nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb wahrnimmt". Der Hinweis auf den "Arbeitsvertrag" hat dabei keine selbständige Bedeutung; es ist selbstverständlich, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit, die ihn zum leitenden Angestellten macht, aufgrund eines Arbeitsvertrags erbringt. Nicht erforderlich ist, wie in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich klargestellt wird, "dass die genannten Aufgaben und Befugnisse im Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt sind; es genügen auch entsprechende mündliche Abreden".[1] Gleichwohl empfiehlt es sich, die besonderen Aufgaben und Befugnisse zur Vermeidung von Unklarheiten im Arbeitsvertrag zu verschriftlichen.

Die Vereinbarung einer Probezeit ist uneingeschränkt auch für leitende Angestellte möglich; d. h. ohne anderweitige Vereinbarung gilt für die ordentliche Kündigung dann die verkürzte Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB (2 Wochen). Im Rahmen der Vereinbarungen des Aufgabengebiets des leitenden Angestellten ist darauf zu achten, dass nach § 5 Abs. 3 BetrVG die hervorgehobene Ste...

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