Die Generalvollmacht kommt in der Praxis eher selten vor. Es handelt sich um eine Vollmacht zur Führung des gesamten Geschäftsbetriebs oder aber zur Besorgung eines wesentlichen Teils der Geschäfte des Vollmachtgebers.

Der Begriff der Prokura ist in § 49 Abs. 1 HGB geregelt. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Nach § 49 Abs. 2 HGB ist die Veräußerung und Belastung von Grundstücken hiervon nicht erfasst. Im Außenverhältnis kann die Prokura im Interesse der Sicherheit des Handelsverkehrs und des Vertrauensschutzes nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen beschränkt werden. Zur gesetzlich zulässigen Beschränkung gehört insbesondere die Erteilung einer Gesamtprokura nach § 48 Abs. 2 HGB. Die Gesamtprokura kann nur gemeinsam mit anderen ausgeübt werden. Zulässig ist auch die Niederlassungsprokura nach § 50 Abs. 3 Satz 1 HGB. Hier wird die Prokura auf den Betrieb oder eine von mehreren Niederlassungen beschränkt, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden.[1] Außerhalb der gesetzlichen Grenzen ist eine Beschränkung des Umfangs der Prokura Dritten gegenüber unwirksam. Diese zulässigen Beschränkungen nach dem HGB sind auch für das Betriebsverfassungsrecht verbindlich. Deshalb gehört zur Prokura im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG nicht nur die Einzelprokura, sondern auch die Gesamt- und Niederlassungsprokura. Es kann auch eine Doppelbeschränkung der Prokura vorliegen, und zwar auf eine Niederlassung im Sinne des § 50 Abs. 3 HGB sowie eine gleichzeitige Gesamtprokura.[2]

Die dem Prokuristen obliegenden unternehmerischen Führungsaufgaben dürfen sich – anders als bei leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG – nicht in der Wahrnehmung sog. Stabsfunktionen erschöpfen[3]; d. h. Angestellte in Stabsfunktionen (z. B. ein Leiter der Revisionsabteilung) sind den leitenden Angestellten also nicht schon wegen ihrer Prokura nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG zugeordnet.[4] Der unternehmerische Einfluss von Angestellten in Stabsfunktionen ist auf das Innenverhältnis zum Unternehmer beschränkt. Sie üben keine Aufgaben aus, die regelmäßig einem Prokuristen kraft gesetzlicher Vertretungsmacht[5] vorbehalten sind. Ihren Entscheidungen kommt im Gegensatz zu denjenigen eines Angestellten in sog. "Linienfunktionen" keine unmittelbare Außenwirkung zu. Für ihre Aufgaben hat die Prokura – ebenso wie bei Titularprokuristen – keine sachliche Bedeutung. Das schließt es aus, sie als leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG anzuerkennen. Sogenannte Titularprokuristen, die aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung oder Weisung des Arbeitgebers von der Prokura keinen Gebrauch machen dürfen, gehören nicht zum Kreis der leitenden Angestellten des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG.[6] Innen- und Außenverhältnis müssen zwar nicht deckungsgleich sein.[7] Nach dem klaren Gesetzeswortlaut darf die Prokura aber auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend sein. Sind die formalen Voraussetzungen der Tatbestände des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG erfüllt, ist nur zu prüfen, ob die durch eine Prokuraerteilung nach außen dokumentierten unternehmerischen Befugnisse nicht so weit aufgehoben sind, dass eine erhebliche unternehmerische Entscheidungsbefugnis in Wirklichkeit nicht besteht.

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