Bei der Befristung zur Vertretung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG) ist das BAG großzügiger. Die Vertretung eines Arbeitnehmers stellt einen Sachgrund dar, weil der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis.[1]

Teil des Sachgrunds der Vertretung ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs. Diese Prognose hat sich darauf zu beziehen, ob zu erwarten ist, dass der zu vertretende Arbeitnehmer seinen Dienst wieder antreten wird. Dagegen braucht bei der Prognoseentscheidung keine Rücksicht darauf genommen zu werden, zu welchem Zeitpunkt mit der Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters zu rechnen ist.[2] Wiederholte Befristungen wegen der mehrfachen Verhinderung der zu vertretenden Stammkraft stehen der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs dann nicht entgegen, wenn es sich nicht um eine mittelbare Vertretung handelt, sondern eindeutig ist, welcher Arbeitnehmer vertreten wird. Der Arbeitgeber kann auch bei mehrfacher Vertretung davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Nur wenn er im Ausnahmefall davon ausgehen muss, dass die zu vertretende Stammkraft nicht zurückkehren wird, ist davon auszugehen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist.[3]

Ein Vertreter kann mit anderen Aufgaben als den Aufgaben des Vertretenen beauftragt werden. Notwendig ist aber, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitnehmern und der befristeten Einstellung von Aushilfsarbeitnehmern ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dafür reicht allein die Austauschbarkeit der Arbeitnehmer nicht aus. Vielmehr ist (im Prozess) eine konkrete Darlegung erforderlich, wie die Arbeit umorganisiert worden ist oder hätte umorganisiert werden können, um die Aushilfskraft zumindest mittelbar noch als Vertreter des zu vertretenen Arbeitnehmers ansehen zu können.[4]

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