Das BAG stellt insbesondere an die Zulässigkeit einer Befristung wegen eines nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG) strenge Anforderungen. So muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit zu erwarten sein, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf vorhanden ist.[1] Hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, die bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Daneben muss der Arbeitnehmer gerade zur Deckung des vorübergehenden Mehrbedarfs eingestellt werden. Der Arbeitgeber darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten. Für die entsprechenden Tatsachen ist der Arbeitgeber darlegungs- und ggf. beweispflichtig.[2] Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auch der Abschluss mehrerer befristeter Aushilfsarbeitsverträge hintereinander zulässig. Allerdings ist auch hier der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses kein über den vorgesehenen Endtermin hinausgehender ständiger Dauerbedarf besteht.[3]

[1] BAG, Urteil v. 11.2.2004, 7 AZR 362/03. In diesem Urteil hat das BAG außerdem entschieden, dass der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs auch dann gegeben ist, wenn einem Maßnahmeträger die Erledigung staatlicher Daueraufgaben vertraglich übertragen wird und feststeht, dass Anschlussmaßnahmen erst nach einer vielwöchigen Unterbrechung in Betracht kommen.

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