Aushilfsarbeitsverhältnisse werden regelmäßig befristet abgeschlossen. Dabei kann die Befristung entweder in Form einer Zeit- oder einer Zweckbefristung erfolgen. Bei nur kurzfristigen Aushilfsarbeitsverhältnissen können darüber hinaus die gesetzlichen Kündigungsfristen durch einzelvertragliche Abrede verkürzt werden.

4.1 Befristung von Aushilfsarbeitsverhältnissen

Die Möglichkeiten zur Befristung von Aushilfsarbeitsverhältnissen regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG bedarf jede Befristung eines sachlichen Grundes. Die möglichen Befristungsgründe sind in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG genannt, die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.[1] Die Befristung ohne Sachgrund ist bis zu einer Dauer von 2 Jahren zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist es unzulässig, einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund abzuschließen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auf den vorherigen Arbeitsvertragsinhalt oder die Dauer der Befristung[2] kommt es nicht an. Das Bestehen eines früheren Arbeitsverhältnisses steht einer wirksamen sachgrundlosen Befristung auch dann entgegen, wenn es mehr als 3 Jahre zurückliegt. Insoweit hat das BAG seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Vorbeschäftigung geändert.[3] Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG kann bis zu einem Zeitraum von 2 Jahren verlängert werden. Die Anzahl der Verlängerungen ist aber auf 3 Verlängerungsverträge beschränkt. Für die Verlängerung ist es nach dem BAG erforderlich, dass die schriftliche (!) Vereinbarung über die Verlängerung noch während der Laufzeit des alten Vertrags erfolgt und aus Anlass der Verlängerung der Vertrag inhaltlich nicht geändert wird.[4]

§ 14 Abs. 3 TzBfG sieht gegenüber den Regelungen des § 14 Abs. 2 TzBfG Erleichterungen bei der Befristung vor, wenn der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss das 52. Lebensjahr vollendet hat, § 14 Abs. 2a TzBfG sieht in dieser Hinsicht für neu gegründete Unternehmen ebenfalls Erleichterungen vor.

 
Praxis-Beispiel

Sachlicher Grund für Befristung

Ein sachlicher Grund für den Abschluss eines Aushilfsarbeitsverhältnisses besteht beispielsweise dann, wenn ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Aushilfsarbeitnehmers besteht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG) oder er zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG).

4.1.1 Vorübergehender Arbeitskräftebedarf

Das BAG stellt insbesondere an die Zulässigkeit einer Befristung wegen eines nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG) strenge Anforderungen. So muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit zu erwarten sein, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf vorhanden ist.[1] Hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, die bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Daneben muss der Arbeitnehmer gerade zur Deckung des vorübergehenden Mehrbedarfs eingestellt werden. Der Arbeitgeber darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten. Für die entsprechenden Tatsachen ist der Arbeitgeber darlegungs- und ggf. beweispflichtig.[2] Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auch der Abschluss mehrerer befristeter Aushilfsarbeitsverträge hintereinander zulässig. Allerdings ist auch hier der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses kein über den vorgesehenen Endtermin hinausgehender ständiger Dauerbedarf besteht.[3]

[1] BAG, Urteil v. 11.2.2004, 7 AZR 362/03. In diesem Urteil hat das BAG außerdem entschieden, dass der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs auch dann gegeben ist, wenn einem Maßnahmeträger die Erledigung staatlicher Daueraufgaben vertraglich übertragen wird und feststeht, dass Anschlussmaßnahmen erst nach einer vielwöchigen Unterbrechung in Betracht kommen.

4.1.2 Vertretung

Bei der Befristung zur Vertretung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG) ist das BAG großzügiger. Die Vertretung eines Arbeitnehmers stellt einen Sachgrund dar, weil der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die ...

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