Die Begründung von Arbeitsverhältnissen durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig. Dieser Grundsatz gilt auch für die vertraglichen Beziehungen mit Aushilfsarbeitnehmern. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag muss regelmäßig nicht abgeschlossen werden, empfiehlt sich aber zu Beweiszwecken. Der Arbeitgeber unterliegt jedoch der Verpflichtung, einige wesentliche Vertragsbedingungen des (Aushilfs-)Arbeitsverhältnisses bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 NachwG). Seit der Änderung des Nachweisgesetzes zum 1.8.2022 gelten dessen Vorschriften auch für Aushilfen, die für weniger als einen Monat beschäftigt werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss seit dem 1.8.2022 das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses schriftlich niedergelegt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NachwG), ebenso die Dauer einer etwaig vereinbarten Probezeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachwG) und bei Arbeit auf Abruf gemäß § 12 TzBfG sind die weiteren Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 NachwG zu beachten. Bei einem Verstoß gegen § 2 NachwG drohen Bußgelder bis zu einer Höhe von 2.000 EUR (§ 4 Abs. 2 NachwG).

Will der Arbeitgeber von der Abkürzung der Kündigungsfristen (§ 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB) Gebrauch machen, ist der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags jedoch unumgänglich.

 
Hinweis

Befristung schriftlich vereinbaren

Wird das Aushilfsarbeitsverhältnis nur für eine bestimmte Zeit eingegangen, ist es unerlässlich, dass jedenfalls die Befristungsabrede schriftlich abgeschlossen wird. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung des Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, d. h. die Abrede muss von beiden Vertragsparteien auf einer Urkunde unterschrieben werden. Wird die Befristung nur mündlich vereinbart, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristeter. Eine Kündigungsmöglichkeit besteht dann nur unter den Voraussetzungen des § 16 Satz 2 TzBfG. Wegen des Formerfordernisses für die Befristungsabrede erscheint es zweckmäßig, bei Aushilfsarbeitsverhältnissen stets einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.

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