Überblick

Der Arbeitsvertrag bildet die rechtliche Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er ist eine Sonderform des Dienstvertrags. Die Abgrenzung zu anderen Dienstverträgen liegt im Wesentlichen darin, dass beim Arbeitsvertrag der Dienstleistende in Bezug auf Art und Tätigkeit, Arbeitsort und Arbeitszeit an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist. Durch den Arbeitsvertrag werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien begründet und geregelt. Das Arbeitsrecht als Sonderrecht stellt zum Schutz des Arbeitnehmers besondere Regeln auf.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In § 611a BGB ist der Arbeitsvertrag gesetzlich definiert. Die Vorschrift nimmt Rückgriff auf die wesentlichen Leitsätze der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auch nach der Neuregelung gilt jedoch, dass es auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände im Einzelfall ankommt. Die allgemeinen Regeln des BGB finden grundsätzlich auf den Arbeitsvertrag Anwendung. In Anbetracht der besonderen Erfordernisse und Gegebenheiten des Arbeitslebens hat sich jedoch das Arbeitsrecht zu einem Sonderrecht entwickelt, welches die allgemeinen Regeln des Zivilrechts, insbesondere den Grundsatz der Vertragsfreiheit, in vielen Bereichen modifiziert oder verdrängt.

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