Das Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von einem freien Dienstverhältnis durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welchem der zur Dienstleistung Verpflichtete zu dem jeweiligen Dienstberechtigten steht. Während der Arbeitsvertrag gem. § 611a BGB einen Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet, ist gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Diese Vorschrift ist zwar nicht unmittelbar auf das Arbeitsrecht anwendbar, bringt aber durch dieses typische Abgrenzungsmerkmal eine allgemeine gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck. Arbeitnehmer ist demnach im Umkehrschluss, wer dies nicht kann, sondern seine Dienstleistung gegenüber einem Dritten im Rahmen einer von diesem bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen hat.[1] Eine solche "Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation" findet ihren Ausdruck vorrangig in dem Umstand, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Inhalt der Ausführung der übernommenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.[2]

Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt aber auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass sich abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Kriterien nicht aufstellen lassen. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht werden. Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können. Auch mit Einfügung des neuen § 611a BGB hat sich hieran nichts geändert.[3]

Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann auch aus Art oder Organisation der Tätigkeit folgen. Für Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht werden können, gilt der Grundsatz, dass bei untergeordneten, einfachen Arbeiten eher eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation anzunehmen ist als bei gehobenen Tätigkeiten.[4] Dies entspreche auch der Verkehrsanschauung. Bei einfachen Tätigkeiten, insbesondere manchen mechanischen Handarbeiten, bestünden schon von vornherein nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten. Daher könnten schon wenige organisatorische Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeit so festlegen, dass von einer im Wesentlichen freien Gestaltung der Tätigkeit nicht mehr die Rede sein könne. In derartigen Fällen kann die Arbeitnehmereigenschaft auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Dienstgeber die wenigen erforderlichen Weisungen bereits in den Vertrag aufnimmt.

§ 611a Satz 6 BGB stellt ausdrücklich klar, dass es grundsätzlich nicht auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses durch die Parteien ankommt. Ebenso wenig von Bedeutung sind die Modalitäten der Bezahlung oder die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung.[5] Denn der Status eines Beschäftigten richtet sich nicht nach den Wünschen und Vorstellungen der Vertragspartner, sondern danach, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Gleichwohl haben die getroffenen Vereinbarungen für die Ermittlung des von den Parteien übereinstimmend gewollten Geschäftsinhalts neben der praktischen Durchführung des Vertrags maßgebliche Bedeutung. Nur wenn der Vertrag abweichend von den ausdrücklichen Vereinbarungen vollzogen wird, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend.[6]

 
Wichtig

Ausdrückliche Vereinbarung eines Arbeitsvertrags

Haben die Parteien allerdings nach dem Text des geschlossenen Vertrags ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es als solches selbst dann einzuordnen[7], wenn nach den Umständen der tatsächlichen Durchführung auch ein freies Dienstverhältnis vorliegen könnte.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 SGB IV beeinflusst nicht die arbeitsrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern.[8]

Sonderfall: Arbeitnehmerähnliche Person

Als "Arbeitnehmerähnliche Personen" werden Dienstverpflichtete (z. B. freie Mitarbeiter) bezeichnet, die mangels persönlicher Abhängigkeit zwar nicht Arbeitnehmer sind, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Dienstberechtigten aber als ähnlich sozial schutzbedürftig betrachtet werden müssen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Eine derartige Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen Grad erreicht, wie es im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.[9] Hierbei erfordert der unbestimmte Rechtsbegriff der sozialen Schutzbedürftigkeit eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. Zu diesen gehört notwendig neben der Höhe der Vergütung aus dem Rechtsverhältnis die Berücksichtigung anderweitiger Ein...

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