Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, durch den zwischen den Parteien ein Dienstverhältnis im Sinne des § 611 BGB begründet wird. Nach der Definition in § 611a BGB verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Auf dieses Rechtsverhältnis sind grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anwendbar.

Als Unterfall des Dienstverhältnisses stellt das Arbeitsverhältnis nach der Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis dar. Anders als z. B. bei dem Modell eines Kaufvertrags ist bei einem Dauerschuldverhältnis der Vertrag nicht auf den einmaligen Austausch einer bestimmten Leistung (Kaufgegenstand) gegen eine bestimmte Gegenleistung (Kaufpreis) angelegt, sondern auf ein über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum laufendes, sich ständig wiederholendes Geben und Nehmen. Die Eigenart einer derartigen Dauerrechtsbeziehung erfordert eine Reihe spezieller Regelungen, die bei anderen Vertragstypen nicht notwendig sind. Hinzu kommt speziell für den Arbeitsvertrag, dass sich in Anbetracht der besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse des Arbeitslebens vielfältige arbeitsrechtliche Sonderregeln entwickelt haben, die das allgemeine Dienstrecht und das allgemeine Vertragsrecht des BGB überlagern und dem Arbeitsverhältnis seinen speziellen Charakter verleihen. Beispielhaft seien nur die Regelungen über die Kündigung der Vertragsbeziehung oder, speziell für das Arbeitsverhältnis, die Regelungen über den Urlaub oder auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erwähnt.

1.1 Abgrenzung zu anderen Vertragsverhältnissen

Da die speziellen arbeitsrechtlichen Sonderregeln nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anwendbar sind, bedarf es im Einzelfall der nicht immer einfachen Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses zu anderen Vertragsverhältnissen, speziell zu anderen Erscheinungsformen des Dienstvertrags. Durch die Einfügung von § 611a BGB soll die Kennzeichnung eines Arbeitsverhältnisses und damit auch die Abgrenzung zur vertraglichen Kennzeichnung von Fremdpersonal erleichtert werden. Insbesondere unter dem Stichwort "Freier Mitarbeiter" hat sich eine umfassende Kasuistik entwickelt.

1.1.1 Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters (Grundsätze)

Das Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von einem freien Dienstverhältnis durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welchem der zur Dienstleistung Verpflichtete zu dem jeweiligen Dienstberechtigten steht. Während der Arbeitsvertrag gem. § 611a BGB einen Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet, ist gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Diese Vorschrift ist zwar nicht unmittelbar auf das Arbeitsrecht anwendbar, bringt aber durch dieses typische Abgrenzungsmerkmal eine allgemeine gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck. Arbeitnehmer ist demnach im Umkehrschluss, wer dies nicht kann, sondern seine Dienstleistung gegenüber einem Dritten im Rahmen einer von diesem bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen hat.[1] Eine solche "Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation" findet ihren Ausdruck vorrangig in dem Umstand, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Inhalt der Ausführung der übernommenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.[2]

Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt aber auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass sich abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Kriterien nicht aufstellen lassen. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht werden. Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können. Auch mit Einfügung des neuen § 611a BGB hat sich hieran nichts geändert.[3]

Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann auch aus Art oder Organisation der Tätigkeit folgen. Für Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht werden können, gilt der Grundsatz, dass bei untergeordneten, einfachen Arbeiten eher eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation anzunehmen ist als bei gehobenen Tätigkeiten.[4] Dies entspreche auch der Verkehrsanschauung. Bei einfachen Tätigkeiten, insbesondere manchen mechanischen Handarbeiten, bestünden schon von vornherein nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten. Daher könnten schon wenige organisatorische Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeit so festlegen, dass von einer im Wesentlichen freien Gestaltung der Tätigkeit nicht mehr die Rede sein könne. In derartigen Fällen kann die Arbeitnehmereigenschaft auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Dienstgeber die wenigen erforderlichen Weisungen bereits in den Vertrag aufnimmt.

§ 611a Satz 6 BGB stellt ausdrüc...

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