Seit dem 25.5.2018 werden die Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz maßgeblich durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestimmt. Nach Art. 12 ff. DSGVO ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten umfassend über die Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren. Ziel der umfassenden Informationspflichten ist es, eine transparente Datenverarbeitung zu gewährleisten. Art. 12 DSGVO bestimmt die allgemeinen Anforderungen, die der Arbeitgeber bei der Informationserteilung beachten muss. Danach muss er geeignete Maßnahmen ergreifen, um von einer Datenverarbeitung betroffene Beschäftigte in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über die der DSGVO benannten Informationen sowie die dort enthaltenen Rechte zu informieren.

 
Praxis-Tipp

Informationen zum Beschäftigtendatenschutz als Anhang zum Arbeitsvertrag

Es bietet sich an, bereits bei Vertragsabschluss die grundlegenden Informationen zum Beschäftigtendatenschutz in einem Anhang zum Arbeitsvertrag mitzuteilen.

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