Seit dem 1.1.2002 ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 ff. BGB geregelt.

Die Regelungen der §§ 305 ff. BGB finden grundsätzlich auch auf das Arbeitsrecht Anwendung. Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB sind allerdings bei der Anwendung auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist ausdrücklich geregelt, dass § 305 Abs. 2 und 3 BGB nicht anzuwenden ist und schließlich Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen den Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleichstehen.

Entgegen erster Erwartungen befindet sich die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung seit der Erstreckung des AGB-Rechts bei vielen typischen Arbeitsvertragsklauseln durchaus in einem Umbruch. Betroffen ist z. B. das nachvertragliche Wettbewerbsverbot[1], die in Arbeitsverträgen ebenfalls weit verbreiteten Vertragsstrafenabreden[2], der Widerrufsvorbehalt bezüglich sog. freiwilliger Leistungen[3], die Freistellungsklausel[4] sowie die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist.[5] Zudem sind Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen, die seit dem 1.10.2016 geschlossen wurden und eine "schriftliche Geltendmachung" von Ansprüchen vorschreiben, aufgrund eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 13b BGB unwirksam.

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