Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die allgemeine Vertragsfreiheit Teil der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit. Sie gilt grundsätzlich auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Allerdings ist sie hier nicht durch Art. 2 Abs. 1 GG, sondern vorrangig durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt.[1]

 

Definition der Vertragsfreiheit

Vertragsfreiheit im Bereich des Arbeitsrechts bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungen schließen, in denen sich beide Vertragsteile wechselseitig in ihrer beruflichen Handlungsfreiheit beschränken, um die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung bzw. Vergütung) zu erhalten.

Das Grundgesetz und die durch das BGB geschaffene Ordnung gehen davon aus, dass die Vertragspartner zur eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen befähigt sind. In diesem Rahmen bestimmen sie grundsätzlich und ohne staatlichen Zwang, wie ihre gegenläufigen Interessen angemessen auszugleichen sind. Der Staat hat die im Rahmen der Privatautonomie getroffenen Regelungen grundsätzlich zu respektieren.[2] Die Privatautonomie besteht jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur im Rahmen der geltenden Gesetze, die ihrerseits an die Grundrechte gebunden sind. Sie ist gefährdet, wenn zwischen den Vertragsschließenden kein Kräftegleichgewicht besteht, also die Verhandlungsparität zugunsten einer Seite verschoben ist. Hat einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, dass er vertragliche Regelungen einseitig setzen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung. Fehlt es an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten, kann das Vertragsrecht allein keinen sachgerechten Ausgleich der Interessen gewährleisten. In den Vertragsverhandlungen kann dann eine Seite durch ihre stärkere Verhandlungsposition zu einem Abschluss kommen, der Ergebnis ihres Kräfteübergewichts ist. In diesem Fall beruht die mit dem Vertragsschluss verbundene Beschränkung von Grundrechtspositionen des einen Teils nicht mehr auf dessen freier Selbstbestimmung, da die Vertragsbedingungen im Wesentlichen das Diktat seines Vertragspartners darstellen. Ein solches Ergebnis wird durch den Grundsatz der Privatautonomie nicht mehr gerechtfertigt.

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