Zum einen kann die vertragliche Einigung unter den Parteien dadurch herbeigeführt werden, dass die eine Vertragspartei das von der anderen Seite offerierte Angebot annimmt. Dies kann im Einzelfall auch stillschweigend (konkludent) erfolgen, z. B. durch Aufnahme der Arbeit an einem vom Arbeitgeber zugewiesenen Arbeitsplatz. Eine solche Situation findet sich regelmäßig bei Abschluss eines mündlichen Arbeitsvertrags. Vom Fall der Fristsetzung abgesehen.[1] kann das Vertragsangebot unter Anwesenden nur sofort und unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten konnte.[2] Eine verspätete Annahme gilt ebenso als neues Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags, das wiederum einer Annahme bedarf, wie die Annahme unter Einschränkungen oder Änderungen.[3]

 
Hinweis

Stellenanzeige ist kein Vertragsangebot

Das in einer Zeitung veröffentlichte "Stellenangebot" ist noch kein Angebot. Es wird vielmehr als Aufforderung an den Leser verstanden, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben, also seinerseits ein Angebot auf Abschluss des Arbeitsvertrags abzugeben oder doch zumindest mit dem Inserenten Kontakt aufzunehmen, um ggf. über den Abschluss eines Arbeitsvertrags in Verhandlungen zu treten (Bewerbungsgespräch). Deshalb kann ein Arbeitsvertrag nicht etwa durch die schlichte "Annahme" eines Zeitungsinserats zustande gebracht werden.

Zum anderen können die Parteien ihre Willensübereinkunft dadurch bekunden, dass sie ihre Unterschriften unter eine entsprechende Vertragsurkunde setzen, also einen schriftlichen Arbeitsvertrag schließen. In dieser Situation ist oft nicht erkennbar – für das Zustandekommen aber letztlich auch nicht von Bedeutung –, wer wessen Angebot angenommen hat, da die Einigung in der Vertragsurkunde ihren unmittelbaren Ausdruck findet.

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