8.1 Anforderungen an private Arbeitsvermittler

Private Vermittler müssen ihr Gewerbe anmelden und die allgemeinen gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Das Gewerbeamt kann die Ausübung der privaten Vermittlungstätigkeit wegen "Unzuverlässigkeit" untersagen.[1]

8.2 Vermittlungsvertrag

Zum Schutz der Arbeitnehmer enthält das SGB III Rahmenbedingungen für die private Vermittlungstätigkeit. Für den Abschluss eines privaten Vermittlungsvertrags ist die Schriftform vorgeschrieben. Vereinbarungen, die diesen Bedingungen zuwiderlaufen oder die den Arbeitsuchenden durch "Exklusivvertrag" ausschließlich an einen Vermittler binden, sind unwirksam.[1]

8.2.1 Honorar für die Vermittlung

Private Vermittler dürfen mit Arbeitsuchenden im Rahmen eines Vermittlungsvertrags ein Honorar vereinbaren; eine Honorarvereinbarung mit Ausbildungsuchenden ist jedoch nicht zulässig. Zur privaten Vermittlung gehören alle Leistungen, die zur Vorbereitung oder Durchführung der Vermittlung erforderlich sind. Für solche Leistungen darf deshalb kein gesondertes Honorar vereinbart oder entgegengenommen werden. Ebenso wenig darf der private Vermittler Vorschüsse oder Abschläge vereinbaren. Ein Honorar wird zudem nur bei Erfolg, d. h. bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrags fällig und ist an bestimmte Höchstbeträge gebunden.

  • Das Honorar darf danach einschließlich der Umsatzsteuer höchstens 2.000 EUR, bei Vorlage eines Aktivierungsgutscheins[1] höchstens 2.500 EUR bzw. 3.000 EUR (für Langzeitarbeitslose und Menschen mit Behinderungen) betragen.
  • Für bestimmte Personengruppen, z. B. Künstler oder Berufssportler, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung bestimmt, dass das Honorar bis zu 14 % des Entgelts betragen darf.
  • Für die Vermittlung in ein Au-pair-Verhältnis gilt eine Höchstgrenze von 150 EUR.

Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch vereinbaren, entsprechende Vereinbarungen sind unwirksam.[2]

Im Schutzinteresse der Arbeitsuchenden gelten besondere Informationspflichten bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung. In diesen Fällen hat der Vermittler die Arbeitsuchenden

  • vor Abschluss des Arbeitsvertrags,
  • in schriftlicher Form und
  • auf seine Kosten

in der Sprache der Arbeitsuchenden über Namen und Anschrift des Arbeitgebers und wichtige Punkte des Arbeitsvertrags zu informieren. Der Vermittler sollte auch auf die Möglichkeit hinweisen, die entsprechenden Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen[3] in Anspruch zu nehmen.[4]

[3] Insbesondere die Beratungsstellen nach § 23a Arbeitnehmer-Entsendegesetz, die aktuell unter der Bezeichnung "Faire Mobilität" eingerichtet sind.

8.2.2 Zahlung des Honorars

Schließen private Vermittler einen Vermittlungsvertrag ab, müssen sie einen vom Arbeitslosen vorgelegten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein als Bezahlung entgegennehmen. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar mit der Agentur für Arbeit.

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