Durch die Regelung in § 128 InsO wird die Wirkung des § 613a BGB (Betriebsübergang) relativiert. Gemäß § 128 InsO ist es möglich, dass die notwendigen Betriebsänderungen erst von dem Erwerber durchgeführt werden. Der Insolvenzverwalter kann diese Betriebsänderungen jedoch schon vorbereiten und rechtlich absichern. Er kann vor der Betriebsveräußerung die erforderlichen Kündigungen aussprechen und einen Interessenausgleich gemäß § 125 InsO herbeiführen bzw. die Wirksamkeit der Kündigungen im Beschlussverfahren nach § 126 InsO überprüfen lassen. Der Betriebserwerber hat im Beschlussverfahren nach § 126 InsO die Stellung eines Beteiligten. Gemäß § 128 Abs. 2 InsO gilt die Vermutung des § 125 InsO, dass die Kündigungen betriebsbedingt sind, auch bei der Betriebsveräußerung. Die Sozialauswahl hat ebenfalls nur nach den Daten Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten zu erfolgen. Außerdem wird gemäß § 128 Abs. 2 InsO vermutet, dass kein Verstoß gegen § 613a Abs. 4 BGB vorliegt. Damit kann sich ein Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung unter den Voraussetzungen des § 128 InsO nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, dass die Kündigung wegen des Betriebsübergangs erfolgt und damit unwirksam sei. Zudem kann ein Verstoß gegen § 613a Abs. 4 BGB im Insolvenzverfahren nur innerhalb von 3 Wochen geltend gemacht werden (§ 113 Abs. 2 InsO).

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