Veräußert der Insolvenzverwalter während des Verfahrens den Betrieb, so gehen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich gemäß § 613a BGB mit über. Den Arbeitnehmern darf von dem Betriebserwerber nicht wegen des Betriebsübergangs gekündigt werden. Der Erwerber tritt in die Stellung des Veräußerers ein.

Eine Betriebsveräußerung gemäß § 613a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen neuen Betriebsinhaber durch Rechtsgeschäft übergeht.

An die Stelle des bisherigen Betriebsinhabers muss eine andere Person treten. Insbesondere bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen ist zweifelhaft, ob ein Betriebsinhaberwechsel vorliegt. Beispielhaft sei hierzu erwähnt, dass bei einer formändernden Umwandlung kein Betriebsinhaberwechsel vorliegt.[1] Ebenso wenig dann, wenn einzelne Personen in eine Gesellschaft eintreten.[2] Wird hingegen ein Betrieb in eine Gesellschaft eingebracht, so ist ein Betriebsinhaberwechsel gegeben.[3] Im Falle der Verpachtung eines Betriebs oder der Betriebsaufspaltung ist ein Betriebsinhaberwechsel gegeben.[4]

Der Betrieb muss kraft Rechtsgeschäfts auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Übergang auf Gesetz oder Hoheitsakt beruht. Im Falle der Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren ist § 613a BGB nach einhelliger Auffassung anwendbar. Grundsätzlich gilt gemäß § 613a BGB, dass der Erwerber bei einer Veräußerung durch den Insolvenzverwalter in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintreten muss. Will der Erwerber aus Rationalisierungsgründen einzelnen Arbeitnehmern kündigen, so muss er die Grundsätze der sozialen Auswahl beachten.

Da die Sanierung des Unternehmens im Vordergrund steht, mussten Möglichkeiten geschaffen werden, diese für den Erwerber nachteilige Rechtsfolge des § 613a BGB zumindest abzumildern. Gerade der häufig zu große Personalbestand bewirkt, dass der Insolvenzverwalter den Betrieb nicht veräußern kann. Die Übernahme des vorhandenen Personals ist zu kostenintensiv und steht damit in vielen Fällen einer Veräußerung im Insolvenzverfahren entgegen. Mit der Regelung des § 128 InsO wurde eine Möglichkeit geschaffen, die nachteilige Folge des § 613a BGB einzudämmen.

[1] Schaub in MünchKom, § 613a BGB, Rz. 21.
[3] Erman-Hanau, Kommentar zum BGB, § 613a BGB, Rz. 7.

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