Kommt der Interessenausgleich nicht zustande, kann der Insolvenzverwalter oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen (§ 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Wird von einer Einschaltung des Vorstands abgesehen oder bleibt sein Vermittlungsversuch ergebnislos, kann jede Partei gemäß dem bisherigen § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen. Gemäß § 121 InsO wird § 112 Abs. 2 BetrVG dahin abgeändert, dass der Vermittlungsversuch nur bei einem übereinstimmenden Ersuchen von Verwalter und Betriebsrat stattfindet. Beide Parteien sind berechtigt, nach einem Scheitern der Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder einen Sozialplan unmittelbar die Einigungsstelle anzurufen.

Kommt es zu einer Einigung, über die der Betriebsrat einen Beschluss zu fassen hat, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterschreiben.

Weicht der Insolvenzverwalter von einem Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, können diejenigen Arbeitnehmer, die infolge der Abweichung entlassen werden, Klage auf Abfindung erheben (§ 113 Abs. 1 BetrVG).

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