Gemäß § 113 InsO können Dienstverhältnisse von dem Insolvenzverwalter und von dem Arbeitnehmer gekündigt werden. Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis bereits angetreten war. Ist dies nicht der Fall, hat der Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO ein Wahlrecht, ob er Erfüllung des Dienstvertrags wählt oder die Dienste des Arbeitnehmers nicht in Anspruch nimmt.

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO hat ein Arbeitnehmer, wenn der Insolvenzverwalter mit einer kürzeren Frist kündigt, als dies der Arbeitgeber außerhalb des Insolvenzverfahrens könnte, einen Schadensersatzanspruch. Der Anspruch ist eine einfache Insolvenzforderung.

Welche Besonderheiten es bei Kündigungen in der Insolvenz zu beachten gibt, erläutert der separate Beitrag: Kündigung in der Insolvenz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge