Wird der Betrieb vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Erwerber übernommen, gilt § 613a BGB uneingeschränkt. Der Erwerber tritt in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein und haftet unbeschränkt.

Im Falle einer Betriebsveräußerung durch den Insolvenzverwalter, also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, haftet der Erwerber nur beschränkt.

§ 613a BGB, wonach der Erwerber des Betriebs in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt, gilt in der Insolvenz beschränkt. Der Erwerber haftet nur für Ansprüche, die Masseforderungen sind.

1.7.9.1 Betriebsrentner

Befindet sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits im Ruhestandsverhältnis, ist er also bereits Betriebsrentner, findet § 613a BGB keine Anwendung mehr. § 613a BGB erfasst nur bestehende Arbeitsverhältnisse. Der Betriebserwerber haftet daher nicht für die Betriebsrenten. Die Betriebsrentner sind über den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt.

1.7.9.2 Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell

Hat der Betriebsveräußerer mit dem Arbeitnehmer eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell getroffen, gliedert sich das Arbeitsverhältnis in eine sog. Arbeitsphase und eine sich anschließende Freistellungsphase. Der Betriebserwerber haftet nur für Ansprüche des Arbeitnehmers, wenn die Arbeitsphase nach der Insolvenzeröffnung noch andauert. Fällt der Betriebsübergang dagegen bereits in die Freistellungsphase, ist die Haftung des Übernehmers ausgeschlossen. Die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts gehen als Spezialregelung dem § 613a BGB vor. Dies gilt jedenfalls für Insolvenzforderungen.

Die Abgrenzung, ob eine Insolvenzforderung oder eine vom Betriebserwerber voll zu übernehmende Masseforderung vorliegt, erfolgt bei der Altersteilzeit im Blockmodell danach, wann die Arbeitsleistung, die den Ansprüchen zugrunde liegt, erbracht wurde.

Im Blockmodell der Altersteilzeit wird das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt als Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit, gezahlt. Das Entgelt ist daher im insolvenzrechtlichen Sinne für die Zeit der Arbeitsphase geschuldet. Vergütungsansprüche aus einem Altersteilzeitverhältnis, die in ihrer Fälligkeit während der Freistellungsphase grundsätzlich hinausgeschoben sind, werden nach § 41 Abs. 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig. Sinn des Insolvenzverfahrens ist es, das gesamte Vermögen des Schuldners unter allen Gläubigern zu verteilen. Dies erfordert auch die Berücksichtigung noch nicht fälliger Forderungen. Vergütungsansprüche für die Freistellungsphase gelten mit Eröffnung als fällig. Daher hat der Arbeitnehmer, wenn er sich im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits in der Freistellungsphase befindet, nur eine einfache Insolvenzforderung.[1]

Der Erwerber eines Betriebs aus der Insolvenz haftet hingegen für das Entgelt, wenn sich der Arbeitnehmer nach der Insolvenzeröffnung noch in der Arbeitsphase befindet.[2] Dann hat der Arbeitnehmer eine Masseforderung, die von dem Betriebserwerber voll zu erfüllen ist.

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