Der Antrag auf Zahlung des Insolvenzgeldes kann erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung des Antrags mangels Masse gestellt werden. Um die Zwischenzeit bis zur Antragstellung zu überbrücken, besteht die Möglichkeit, das Insolvenzgeld durch einen Dritten, in der Regel eine Bank, vorzufinanzieren.

Der finanzierende Dritte kann den Arbeitnehmern die Entgeltforderungen, für die ein Anspruch auf Zahlung des Insolvenzgeldes besteht, abkaufen und die Forderungen an sich abtreten lassen. Der insolvente Arbeitgeber wird Schuldner des Dritten. Die Arbeitnehmer haften nicht für die Werthaltigkeit ihrer Forderungen. Die Vorfinanzierung ist nur wirksam, wenn ernsthafte Sanierungsbemühungen unternommen werden. Daher kann eine Vorfinanzierung missbräuchlich sein, wenn sie nur dazu dient, die Masse dadurch zu mehren, dass die Auszahlung der Löhne und Gehälter gespart wird oder einzelnen Gläubigern Sondervorteile verschafft werden sollen.

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