Die absolute Grenze ist die Summe von 2,5 Monatsverdiensten aller von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer. Von einer Entlassung betroffen sind Arbeitnehmer, denen betriebsbedingt gekündigt wird, und solche, die auf Veranlassung des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag abschließen oder selbst kündigen. Die absolute Grenze bildet die Gesamthöhe der Sozialplanforderungen. Das heißt, die in dem Sozialplan vorgesehenen Ausgleichsansprüche dürfen diese absolute Grenze nicht übersteigen. Wird diese Grenze nicht beachtet, ist der Sozialplan gegenüber jedermann unwirksam. Nicht geregelt ist damit, welcher Betrag an den einzelnen Arbeitnehmer auszuzahlen ist. Hier muss im Einzelfall nach sozialen Kriterien entschieden werden. Bei besonderer sozialer Härte sollten höhere Beträge gezahlt werden. Hat ein Arbeitnehmer schon einen Arbeitsplatz gefunden, kann es gerechtfertigt sein, ihm keine Leistung zu gewähren.

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