Die Sozialplanforderungen sind gemäß § 123 Abs. 2 InsO Masseforderungen. Insgesamt darf für den Ausgleich dieser Forderungen nicht mehr als ein Drittel der Insolvenzmasse verwendet werden. Würde mehr als ein Drittel der Masse verbraucht, sind die Forderungen anteilig zu kürzen. Bei Masseunzulänglichkeit kann dies dazu führen, dass auf den Sozialplan keine Zahlungen erfolgen. Werden nacheinander mehrere Sozialpläne aufgestellt, so darf die relative Grenze insgesamt nicht überschritten werden.

Gemäß § 123 Abs. 3 InsO sind, wenn ausreichende Barmittel vorhanden sind, mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen zu leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen Sozialplanforderungen ist unzulässig.

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