Praxis-Beispiel

Weiterbeschäftigung trotz Masseunzulänglichkeit

Der Insolvenzverwalter beschäftigt Arbeitnehmer weiter, obwohl er erkennen konnte, dass die Entgeltansprüche nicht aus der Masse bezahlt werden können.

Der Insolvenzverwalter haftet nicht persönlich für die Zahlung des Arbeitslohns der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, die Masseforderungen der Arbeitnehmer zu bezahlen. Die Haftung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 61 InsO auf das negative Interesse beschränkt. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn sich der Insolvenzverwalter pflichtgemäß verhalten hätte. Hätte der Insolvenzverwalter pflichtgemäß bei Eintritt der Masseunzulänglichkeit den Arbeitnehmern gekündigt und sie sofort freigestellt, hätten die Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beantragen können. Das entgangene Arbeitslosengeld ist im Falle der nicht rechtzeitigen Kündigung durch den Insolvenzverwalter zu ersetzen (= negatives Interesse).[1]

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