Praxis-Beispiel

Weiterbeschäftigung durch vorläufigen Insolvenzverwalter

Der Inhaber des Schuldnerunternehmens hat einen Insolvenzantrag gestellt. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist noch nicht entschieden. Der Betrieb des Unternehmens ist nicht stillgelegt. Lohnrückstände bestehen nicht. Von dem Insolvenzgericht wird zur Sicherung der Masse ein vorläufiger Verwalter bestellt. Dem Verwalter wird die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldnerunternehmens übertragen. Der vorläufige Verwalter führt das Schuldnerunternehmen über 6 Wochen fort und beschäftigt während dieser Zeit die Arbeitnehmer weiter. Nach 6 Wochen wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Für den Zeitraum der vorläufigen Verwaltung von 6 Wochen wird von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer gezahlt.

Der vorläufige Verwalter hat die Arbeitsleistung der Beschäftigten 6 Wochen in Anspruch genommen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer für die Zeit der vorläufigen Verwaltung (hier 6 Wochen) als Masseforderungen gemäß § 55 Abs. 2 InsO.

Wird für die Zeit der vorläufigen Verwaltung an die Arbeitnehmer zunächst Insolvenzgeld gezahlt, ist der Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen die Masse ebenfalls eine Masseforderung gemäß § 55 Abs. 2 InsO. Der vorläufige Verwalter muss daher grundsätzlich darauf achten, dass er in der Lage ist, die Arbeitnehmerforderungen auszugleichen, da er sich ansonsten schadensersatzpflichtig machen kann.

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