In dem Abstimmungstermin oder in einem besonderen Termin wird die Bestätigung des Insolvenzplans oder die Versagung der Bestätigung durch das Insolvenzgericht verkündet. Gegen den Bestätigungsbeschluss haben Gläubiger und Schuldner die sofortige Beschwerdemöglichkeit. Mit der Rechtskraft der Planbestätigung hat der Insolvenzplan Wirkung gegenüber allen Beteiligten. Das Insolvenzverfahren ist vom Insolvenzgericht gemäß § 258 InsO aufzuheben. Vor der Aufhebung des Verfahrens muss der Insolvenzverwalter die unstreitigen Masseansprüche berichtigen und für die streitigen Ansprüche Sicherheit leisten.

Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner sein Verfügungsrecht zurück. Zur Absicherung der Gläubiger kann im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vereinbart werden, dass die Planerfüllung überwacht wird.[1] In der Regel wird der Insolvenzverwalter zur Überwachung des Plans berufen. Insoweit besteht dann auch die Aufsicht des Insolvenzgerichts fort. Der Verwalter erstattet regelmäßig Bericht. Gemäß §§ 263, 264 InsO kann vorgesehen werden, dass bei wirtschaftlich besonders bedeutsamen Geschäften zur Wirksamkeit eine Zustimmung des Verwalters erforderlich ist.

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