Der Insolvenzplan ist das Instrumentarium zur Sanierung des Schuldnerunternehmens im Insolvenzverfahren. Gemäß § 217 InsO kann im Insolvenzplan die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Masse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden.

In einem Insolvenzplan kann die bestmögliche Verwertung der Masse vereinbart werden. Es kann die Übertragung des Schuldnerunternehmens auf einen Dritten und die Gläubigerbefriedigung aus dem Verkaufserlös oder aus den Überschüssen des übertragenen Unternehmens beschlossen werden. Schließlich kann das Unternehmen saniert und die Gläubiger können aus künftigen Überschüssen befriedigt werden.

Alle vorbezeichneten Gestaltungsmöglichkeiten werden dadurch beschränkt, dass die Planbeteiligten nicht schlechter gestellt werden dürfen, als sie bei Durchführung des Insolvenzverfahrens stehen würden.

Gemäß § 219 InsO besteht der Insolvenzplan aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil.

In dem darstellenden Teil sollen Angaben zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners gemacht werden. Kernstück ist die Prognose der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens. Insbesondere sollte ein Sanierungskonzept erarbeitet werden. Aufgrund des darstellenden Teils des Insolvenzplans muss es den Planbeteiligten möglich sein, die Chancen der Plandurchführung beurteilen zu können.

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans muss festgelegt werden, wie die Absichtserklärungen des darstellenden Teils umgesetzt werden, wie sich die Rechtsstellung der Beteiligten ändert. Geändert werden kann die Rechtsstellung der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzgläubiger und des Schuldners. Es kann z. B. vereinbart werden, dass Forderungen gestundet werden oder in Darlehen umgewandelt werden.

Gemäß § 227 InsO ist der Schuldner, wenn der Insolvenzplan keine andere Regelung enthält, nach Beendigung des Verfahrens von der dann noch bestehenden Restschuld befreit. Die Forderungen nachrangiger Gläubiger gelten mangels entgegenstehender Vereinbarung als erlassen.[1]

Sowohl der Verwalter als auch der Schuldner sind gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Vorlage eines Insolvenzplans befugt. Das Insolvenzgericht prüft zunächst die Zulässigkeit des Insolvenzplans. Geprüft wird der Plan auf Schlüssigkeit und Durchführbarkeit. Ist davon auszugehen, dass der Plan von den Gläubigern nicht gebilligt wird, weist das Gericht den Plan durch Beschluss zurück. Anderenfalls wird der Plan an die Beteiligten weitergeleitet (Gläubiger, Betriebsrat, Schuldner, ggf. Verwalter).

In dem Verfahren zur Aufstellung und Annahme eines Insolvenzplans sind zunächst Gläubigergruppen zu bilden. Den einzelnen Gläubigergruppen können unterschiedliche Quoten angeboten werden. Innerhalb einer Gruppe muss allen Gläubigern die gleiche Quote angeboten werden. Über die Annahme des Plans wird dann in einem gesondert zu bestimmenden Erörterungs- und Abstimmungstermin in den einzelnen Gruppen abgestimmt. Der Plan ist angenommen, wenn in den Gruppen eine Summen- und Kopfmehrheit von 50 % erreicht wird. Wird in einer Gruppe die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, kann das Insolvenzgericht die fehlende Zustimmung ersetzen, wenn die betroffenen Gläubiger nicht schlechter gestellt werden, als sie bei Durchführung des Insolvenzverfahrens stehen würden (Obstruktionsverbot).

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