Bei natürlichen und juristischen Personen ist gemäß § 17 InsO die Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzgrund. Durch § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist klargestellt, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn die fälligen Verbindlichkeiten durch den Schuldner nicht erfüllt werden können. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat.

Ein weiterer Eröffnungsgrund ist die drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO. Einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kann nur der Schuldner stellen. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner die bestehenden, aber noch nicht fälligen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit voraussichtlich nicht erfüllen kann. Die Zahlungsunfähigkeit muss wahrscheinlicher sein als deren Vermeidung. Der Prognosezeitraum wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts auf 24 Monate verlängert.

Bei juristischen Personen ist die Überschuldung gemäß § 19 InsO ein weiterer Insolvenzgrund. Die Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Wie das Vermögen zu bewerten ist, hängt davon ab, ob eine positive Fortführungsprognose erwarten lässt, dass das Unternehmen weiter existieren kann. Liegt eine solche Prognose vor und ist es beabsichtigt, das Unternehmen fortzuführen, so kann das Vermögen zu Fortführungswerten angesetzt werden. Ist keine positive Fortführungsprognose gegeben, so ist das Vermögen zu Liquidationswerten anzusetzen. Es sind auch nachrangige Verbindlichkeiten i. S. d. § 39 InsO (kapitalersetzende Darlehen) auf der Passivseite zu berücksichtigen.

Gemäß § 19 Abs. 3 InsO gilt der Insolvenzgrund der Überschuldung auch für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen keine natürliche Person haftet (z. B. GmbH & Co. KG).

 
Hinweis

Überschuldung aufgrund der Corona-Pandemie

Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie betroffen und überschuldet sind, müssen innerhalb von 6 Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Im Jahr 2021 können sie dies abwenden, indem sie nachweisen, dass sie ihre Verbindlichkeiten in den nächsten 4 Monaten ausgleichen können. Dabei muss der Schuldner außerdem nachweisen, dass er zum 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war, dass in dem letzten vor dem 1.1.2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet wurde und dass der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 40 % eingebrochen ist. Kann der Schuldner eine solche Bescheinigung vorlegen, steht die Zahlungsunfähigkeit einer Eigenverwaltung nach § 270d InsO nicht entgegen.[1]

Ab dem Jahr 2022 beträgt der Prognosezeitraum ein Jahr.

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