Dies sind Gläubiger, die aufgrund besonderer Sicherungsrechte (z.  B. Pfandrechte) an Gegenständen der Masse abgesonderte Befriedigung verlangen können (§ 50 InsO). Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 166 InsO ein Verwertungsrecht an allen mit Absonderungsrechten belasteten beweglichen Gegenständen, die er in seinem Besitz hat. Er ist verpflichtet, sein Verwertungsrecht unverzüglich auszuüben. Die absonderungsberechtigten Gläubiger haben ein Eintrittsrecht (ähnlich einem Vorkaufsrecht) und die Möglichkeit, eine günstigere Verwertung nachzuweisen.

Wird der Gegenstand von dem Insolvenzverwalter verwertet, haben die absonderungsberechtigten Gläubiger eine Masseforderung in Höhe ihrer Sicherheit. Reicht der Erlös nicht aus, um die Forderung zu begleichen, ist die verbleibende Restforderung eine Insolvenzforderung.

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