Als weitere Vergütungszuschläge kommen Zulagen für ungünstige Arbeitszeiten vor. Hierzu gehören insbesondere Nachtarbeits-, Schicht-, Samstags- sowie Sonn- und Feiertagszuschläge bzw. -zulagen.

Das Arbeitszeitgesetz bestimmt insoweit nur, dass Nachtarbeitnehmer Anspruch auf zusätzliche Vergütung oder bezahlte Freizeit für geleistete Nachtarbeit haben. Der Begriff der Nachtarbeit ist in § 2 ArbZG definiert. Nachtzeit ist nach Abs. 3 die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr, wobei Nachtarbeit nach Abs. 4 jede Arbeit ist, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst. Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Das BAG hält bei Vollarbeit insoweit einen Zuschlag von 25 % für angemessen; besteht die Nachtarbeit bloß aus Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft, kann ein geringerer Wert angemessen sein.[1] Für Arbeitnehmer, die Dauernachtarbeit leisten, ist ein Nachtzuschlag von 30 % angemessen; dies gilt zumindest für Branchen, in denen Nachtarbeit grundsätzlich vermeidbar wäre und lediglich aus Produktivitätsgründen durchgeführt wird.[2]

Die Zulässigkeit der Differenzierung von Nachtzuschlägen nach der Art des Arbeitszeitmodells (ständige vs. nicht ständige Nachtarbeit) ist fraglich. Das BAG hat deshalb dem EuGH ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.[3]

Die Halbierung des Nachtzuschlags für Arbeitnehmer in Nachtschichtarbeit gegenüber Arbeitnehmern, die Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen leisten, hielt das BAG für unzulässig, weil es keinen sachlichen Grund für eine solche Differenzierung gebe. Die gelte zumindest dann, wenn das Freizeitdispositionsinteresse der Arbeitnehmer ohne Nachtschichtarbeit durch andere Tarifregelungen bereits geschützt sei.[4]

Im Übrigen ist das Arbeitszeitgesetz "vergütungsneutral", in dem es keine Zuschläge für bestimmte Arbeitszeiten oder Arbeitsformen (z. B. Schichtarbeit) regelt. Als Rechtsgrundlage arbeitszeitbezogener Zusatzvergütungen kommen daher insbesondere der Tarifvertrag und der Einzelarbeitsvertrag in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Tarifliche Wechselschichtzulage im öffentlichen Dienst

Ständige Wechselschichtarbeit ist mit einer monatlichen Zulage von 105 EUR zu vergüten[5]

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