Soweit für die Arbeitsvertragsparteien wegen fehlender Tarifbindung oder aus anderen Gründen kein Tarifvertrag einschlägig ist, kann grundsätzlich auch untertariflich bezahlt werden. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung des Tariflohns, auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Außerhalb des Tarifbereichs können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Arbeitsvergütung und sonstige Arbeitsbedingungen grundsätzlich frei aushandeln. Zum Schutz der Arbeitnehmer wird dieser Grundsatz der Vertragsfreiheit jedoch in den Bereichen durchbrochen, in denen kraft Gesetzes zwingende Lohnuntergrenzen festgelegt sind, insbesondere aufgrund der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG).

 
Praxis-Beispiel

Gesetzeswidrige Vertragsabrede

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren den Ausschluss der Vergütungspflicht für die 14-tägige Probezeit, wenn im Anschluss daran kein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen wird. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns kann auch für Arbeitnehmer in der Probezeit nicht abbedungen werden. Er gilt im Übrigen auch für Arbeitnehmer, die ein Praktikum absolvieren, soweit nicht entsprechende Ausnahmeregelungen (z. B. obligatorisches Berufsausbildungspraktikum) greifen.[1]

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