Die Zahlung der vereinbarten Arbeitsvergütung ist die arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers. Sie steht nach § 611a BGB im Austauschverhältnis mit der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung. Die Arbeitsvergütung erfolgt grundsätzlich in Geld, es können jedoch auch Naturalzuwendungen (Sachbezüge) und andere geldwerte Leistungen als Arbeitsvergütung oder eine Ersetzungsbefugnis zum Ausgleich von Arbeitsleistungen durch bezahlte Freistellung (Freizeitausgleich) vereinbart werden. Allerdings unterliegen die Modalitäten der Auszahlung des Arbeitsentgelts teilweise gesetzlichen Beschränkungen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung einer Geldvergütung durch Sachleistungen.
Nachfolgend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der Auszahlung der Arbeitsvergütung erläutert.
Die Rechtsgrundlage für die Zahlung und die Höhe der Arbeitsvergütung kann sich aus verschiedenen Rechtsquellen ergeben, insbesondere aus:
- dem Arbeitsvertrag (i. V. m. § 611a Abs. 1 BGB bzw. § 612 BGB),
- einem anwendbaren Tarifvertrag,
- einer Betriebsvereinbarung,
- einer einseitigen Arbeitgeberzusage (auch Gesamtzusage),
- aus betrieblicher Übung (s. dazu ausführlich Ansprüche aus betrieblicher Übung),
aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (s. hierzu Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz),
oder
- aus dem Gesetz (Mindestlohngesetz).
Im Mindestlohngesetz (MiLoG) ist ein Mindestlohn für alle Arbeitnehmer in Deutschland geregelt, der regelmäßig per Rechtsverordnung auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) angepasst wird. Seit dem 1.10.2022 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 EUR pro Stunde. Neben der Höhe des Mindestlohns werden im Gesetz auch Regelungen über die Fälligkeit (§ 2 MiLoG) und Ausschlussfristen (§ 3 Satz 1 MiLoG) für den gesetzlichen Mindestlohn getroffen.
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an gesetzlichen Feiertagen ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt (§§ 2–4 EFZG; s. dazu Entgeltfortzahlung: Anspruch sowie Entgeltfortzahlung an Feiertagen) Gesetzliche Regelungen zum Urlaubsentgelt bei Erholungsurlaub und zur Entgeltfortzahlung bei persönlichen Verhinderungen des Arbeitnehmers finden sich im Bundesurlaubsgesetz (s. dazu Urlaub: Begriff und Abgrenzung zu anderen Freistellungen bzw. Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung). Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen enthalten hierzu oftmals weitergehende Regelungen.
Für die Auszahlung der Arbeitsvergütung sind insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen zur Fälligkeit der Arbeitsvergütung (§ 614 BGB), der Auszahlungs- und Abrechnungsmodalitäten (§§ 107, 108 GewO) und der Verjährung von Ansprüchen (§§ 194 ff. BGB) relevant. Arbeits- und tarifvertragliche Regelungen enthalten insoweit aber häufig abweichende Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Fälligkeit der Vergütung von Haupt- und Nebenleistungen (z. B. Überstunden, Rufbereitschaftsvergütung) sowie der Verpflichtung zur zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen (insb. Ausschlussfristen).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen