Der Arbeitnehmer hat für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Arbeitslohns. Die Ersetzung der Auszahlung durch Gewährung anderer Leistungen setzt eine entsprechende Ersetzungsbefugnis[1] des Arbeitgebers voraus. In der betrieblichen Praxis wird eine solche Ersetzungsbefugnis häufig für die Vergütung von Nebenleistungen wie Überstunden, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst vereinbart. Anstelle der Auszahlung der vereinbarten Vergütung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im entsprechenden Umfang von der vertraglichen Arbeitsleistung freistellen ("Freizeitausgleich"). Ohne eine solche arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Geldlohn. Insoweit kann auch ein entsprechendes Wahlrecht für den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer vereinbart werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Wahlrecht des Arbeitnehmers zur Vergütung von Zusatzleistungen durch Freizeitausgleich faktisch zu einer Verkürzung der effektiv nutzbaren Arbeitszeit führen kann. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers für die Ersetzung steuer- und sozialversicherungsrechtlich privilegierter Lohnbestandteile (z. B. Zeitzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) durch bezahlte Freistellung im Wege der Gutschrift auf Zeitkonto empfiehlt sich regelmäßig nicht, da in diesem Fall eine Vermischung mit dem regelmäßigen Arbeitsentgelt eintritt, die zum Verlust der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile führt.

Bei der häufig praktizierten Freistellung "auf Zeitkonto" ist weiter zu beachten, dass sich derartige Freistellungen im Rahmen der für flexible Arbeitszeitmodelle geltenden Grenzen bewegen. Freistellungen, die über den Rahmen einer Flexibilisierung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder der Berücksichtigung von betrieblichen Arbeitszeitschwankungen hinausgehen, unterliegen den besonderen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für "Wertguthaben". Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV besteht auch während einer bis zu 3-monatigen Freistellung von der Arbeitsleistung eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung. Für darüber hinausgehende Freistellungen bedarf es in jedem Fall einer Wertguthabenvereinbarung, wenn es nicht zu einer Unterbrechung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses kommen soll.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ferner Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.[2] Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO keine Waren auf Kredit überlassen. Ist vereinbart, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen kann, so muss die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgen. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

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