Der Ort der Auszahlung der Arbeitsvergütung ergibt sich in der Regel ebenfalls aus dem Arbeitsvertrag oder den Umständen des Arbeitsverhältnisses. In der Regel wird die bargeldlose Auszahlung der Arbeitsvergütung auf das Girokonto des Arbeitnehmers vereinbart (siehe Formulierungsbeispiel oben). Hierbei ist der Arbeitgeber gemäß § 270 Abs. 1 BGB gehalten, das Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Arbeitnehmer zu übermitteln. Damit trägt der Arbeitgeber auch das Risiko der Falschüberweisung.

Sofern ein Betriebsrat besteht, hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG mitzubestimmen, ob die Arbeitsvergütung bar oder bargeldlos gezahlt wird.[1]Sollen Löhne oder Gehälter auf Bankkonten der Arbeitnehmer überwiesen werden, erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch auf die Frage, ob und in welchem Umfang die hierfür entstehenden Kosten vom Arbeitgeber zu erstatten sind.[2]

Ist eine derartige Vereinbarung weder einer Betriebsvereinbarung noch dem Arbeitsvertrag zu entnehmen, so hat die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen.[3] An die Stelle des Wohnsitzes tritt bei Arbeitgebern der Ort der Niederlassung, wenn die Verbindlichkeit in seinem Gewerbebetrieb entstanden ist.[4] Die in Arbeitsverträgen häufig anzutreffende Formularklausel, dass die Arbeitsvergütung nur auf ein inländisches Konto des Arbeitnehmers ausgezahlt wird, dürfte jedenfalls innerhalb der Europäischen Union mit Blick auf die europarechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit unwirksam sein. Allerdings ist es zulässig, den Arbeitnehmer zu verpflichten, eventuelle Kosten einer (Auslands-)Überweisung zu tragen (siehe Formulierungsbeispiel).

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