Schwere Arbeitsunfälle müssen gemäß § 193 Abs. 1 SGB VII beim Unfallversicherungsträger angezeigt werden. Die Anzeige ist auch vom Betriebs- oder Personalrat zu unterzeichnen.[1] Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat eine Durchschrift der Anzeige aushändigen.[2] Bei leichteren Arbeitsunfällen, die nicht anzeigepflichtig sind, ergibt sich der Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung durch den Arbeitgeber aus § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat kann daher vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden; dies umfasst auch Unfälle von Fremdpersonal, das auf dem Betriebsgelände tätig wird.[3]

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