Ein Arbeitsunfall ist dann nicht gegeben, wenn die alkoholische Beeinflussung für den Eintritt des Unfalls derart bedeutsam war, dass demgegenüber die betrieblichen Umstände in den Hintergrund gedrängt und bedeutungslos werden. Ein typischer Fall der alkoholbedingten Herabsetzung der Leistungsfähigkeit ist die eingeschränkte Fahrtüchtigkeit von Kraftfahrern, weil der Alkoholgenuss ihre Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Von absoluter Fahruntüchtigkeit ist bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ auszugehen.[1]

 
Praxis-Tipp

Relative Fahruntüchtigkeit

Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,1 ‰ sind:

  • Fahrweise des Versicherten, z. B. überhöhte Geschwindigkeit,
  • Fahren in Schlangenlinien,
  • plötzliches Bremsen,
  • Missachten von Vorfahrtszeichen oder einer roten Ampel,
  • Überqueren einer großen Kreuzung ohne Reduzierung der Geschwindigkeit,
  • Benehmen bei Polizeikontrollen,
  • sonstiges Verhalten, das eine alkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt.

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