Begriff

Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig, wenn er objektiv nicht oder nur mit der Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung fähig ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten. Arbeitsunfähigkeit (AU) ist die zentrale Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie den Anspruch auf Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V). Sie ist begrifflich von der verminderten Erwerbsfähigkeit zu unterscheiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Wichtigste gesetzliche Regelung ist das Entgeltfortzahlungsgesetz: § 3 EFZG regelt den Begriff der Arbeitsunfähigkeit und ist Anspruchsgrundlage für die Entgeltfortzahlung; § 5 EFZG normiert die Anforderungen an die Anzeigepflichten des Arbeitnehmers. Ab dem 7.10.2020 ist unter bestimmten Umständen die Arbeitsunfähigkeitsdiagnose per Video-Sprechstunde möglich. Ab dem 1.10.2021 wird durch § 5 Abs. 1a EFZG (n.F.) i. V. m. § 109 SGB IV die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Ab dem 1.7.2022 erfolgt auch die Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber nur noch elektronisch. Praxisbezogene Präzisierungen enthält die "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie" des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) der Krankenkassen. Wichtig ist weiterhin das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beim Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sowie das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bei einer Arbeitsunfähigkeit während der dortigen Schutzzeiten; von Bedeutung sind oftmals auch Spezialregelungen in Tarifverträgen. § 616 BGB regelt den Entgeltzahlungsanspruch während des Arztbesuchs. § 275 SGB V betrifft die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Von Bedeutung ist insbesondere auch die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Sozialversicherung: Die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld ist in § 44 Abs. 1 SGB V geregelt. Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte und Krankenkassen ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (AUR).

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit wird für den Bereich des Sozialversicherungsrechts durch das Bundessozialgericht (BSG) ausgelegt (BSG, Urteil v. 25.2.2010, B 13 R 116/08 R). Für das EFZG ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) maßgeblich (BAG, Urteil v. 26.10.2016, 5 AZR 167/16 und BAG, Urteil v. 9.4.2014, 10 AZR 637/13).

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