Die Arbeitgeber werden ab 1.1.2023 am elektronischen Verfahren beteiligt.[1] Die Krankenkasse stellt die elektronischen Meldedaten zur Verfügung. Der Arbeitgeber erhält einen elektronischen Hinweis, dass die Daten für ihn abrufbar sind. Das Verfahren gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Die Minijob-Zentrale ruft die Arbeitsunfähigkeitsdaten von der zuständigen Krankenkasse ab, um das U1-Verfahren durchzuführen.

Der Nachweis wird für den Versicherten über das elektronische Verfahren geführt.[2] Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und ihre Fortsetzung fristgerecht[3] ärztlich feststellen zu lassen.[4]

Die Nachweispflicht des Arbeitnehmers bleibt bestehen, soweit die elektronische Meldung nicht greift. Dies betrifft die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten oder die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (z. B. bei im Ausland ansässigen Ärzten).

Der Arbeitnehmer erhält weiterhin eine Bescheinigung in Papier über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit (ohne Diagnose). Sie dient dem Arbeitnehmer z. B. als Beweismittel in Störfällen (Technikversagen). Die Urkunde kann dem Arbeitgeber ausgehändigt werden.

Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, weisen die Arbeitsunfähigkeit weiterhin durch eine ärztliche Bescheinigung in Papier nach.

[1] § 109 SGB IV in der ab 1.7.2022 geltenden Fassung.
[2] § 5 Abs. 1a EFZG in der ab 1.7.2022 geltenden Fassung.

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